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Ihr gutes Recht


Auch weitere von Humaira Waseem selbst oder von ihr veranlasste Besichtigungsanfragen mit ausländisch klingenden Namen blieben erfolglos. Der BGH betonte weiterhin, dass der beklagte Makler als Hilfsperson des Vermieters selbst Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots sei. Selbst wenn also der Vermieter für das Verhalten des Maklers einstehen muss, bleibt der Makler für Verstöße gegen das AGG persönlich verantwortlich. "Diskriminierende Vorselektion, etwa nach Namen, Herkunft oder Sprache, birgt nun ein klares Haftungsrisiko“, heißt es weiter. (BGH, Urteil v. 29.1.2026, IZR129/25)DOROTHEA FRIEDRICH


Source: Suddeutsche Zeitung April 10, 2026 23:42 UTC



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