So sah es der verhandelnde Richter. Ein Verfahren darf nach Erhebung der Anklage eingestellt werden, sofern die Schuld gering erscheint und kein „öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung besteht. Wenn bei ausländerfeindlichen Straftaten Verfahren gerne mal eingestellt werden, soll man sich über eine vergleichsweise große Anzahl an nicht Vorbestraften im Übrigen auch nicht wundern. Zwar entsteht „öffentliches Interesse“ nicht allein durch mediale Aufmerksamkeit, wie der Richter und der Sprecher der zuständigen Staatsanwaltschaft zu recht betonten. Es handelt sich dabei schließlich um einen normativen Begriff, der sich nicht allein aus tatsächlichen Umständen speist.
Source: Frankfurter Allgemeine Zeitung May 02, 2017 12:56 UTC