Das Busunternehmen hatte bereits 500 Euro gezahlt, verweigerte jedoch eine weitergehende Entschädigung – zu Recht, wie das Gericht nun entschied. "Voraussetzung für eine Haftung ist […], dass sich eine typische Betriebsgefahr verwirklicht hat oder eine Pflichtverletzung des Busunternehmens beziehungsweise des Fahrers gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall", führte das Gericht in seinem Urteil aus. Eigenverantwortung des FahrgastesDamit bekräftigt das Urteil eine für Busunternehmen zentrale Grundlinie der Rechtsprechung: Nur wenn sich eine „typische Betriebsgefahr“ des Fahrzeugs verwirklicht oder eine konkrete Pflichtverletzung des Fahrpersonals vorliegt, kann eine Haftung entstehen. Das Urteil ist rechtskräftigAmtsgericht München, Urteil vom 30.
Source: Suddeutsche Zeitung January 26, 2026 15:40 UTC