Nach langem Ziehen und Zerren im Gesetzgebungsverfahren stellt die erste Säule einen Minimalkompromiss dar, der eine hässliche strafrechtliche Seite aufweist. Nach §§ 3, 9 KCanG dürfen Erwachsene bestimmte Mengen Cannabis zum Eigenkonsum anbauen und besitzen – unabhängig vom Wirkstoffgehalt! "Nicht geringe Menge" und "organisierte Kiffer-WG"Darüber hinaus wurde die bereits im BtMG umstrittene "nicht geringe Menge" übernommen. Schönheitsoperation vonnötenDie Lösung ist erstaunlich einfach und führt zurück zum Titel: "Her mit der zweiten Säule!" Zur ganzen Wahrheit gehört nämlich, dass sich die meisten Motive für das CanG unschwer auf alle anderen Betäubungsmittel übertragen lassen.
Source: Neues Deutschland June 24, 2024 09:52 UTC