(1) Soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage landesweit besteht, gelten zusätzlich die in den nachfolgenden Absätzen genannten Verordnungsermächtigungen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. (7) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung fürden touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.
Source: Neues Deutschland July 20, 2022 18:48 UTC