Die Richter hatten über eine fristlose Kündigung zu entscheiden, die ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer mehrmonatigen Auslauffrist erhielt (1/2017). Aus der vorliegenden Pressemitteilung ist jedoch nicht eindeutig erkennbar, ob der Begründung wirklich zuzustimmen ist. Arbeitnehmer unterliegen einem strikten KonkurrenzverbotRichtig ist, dass der Arbeitnehmer auch während seiner Kündigungsfrist einem strikten Konkurrenzverbot unterliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angabe „Freiberufler“ in freien Berufen wie dem des Steuerberaters nicht eine Angabe zum Vertragsstatus sein muss, sondern eher nur einer Berufsbezeichnung gleichkommt. Dieser Umstand lässt sich auch mit der Sonderstellung angestellter „Freiberufler“ in der Rentenversicherung belegen.
Source: Frankfurter Allgemeine Zeitung April 05, 2017 12:22 UTC