Der strafbare Besitz von Kinderpornografie ist mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag in zwei Revisionsverfahren, die Lehrer aus dem Berliner Landesdienst betrafen. Demnach rechtfertigt selbst eine geringe Menge eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Beim privaten Besitz von Kinderpornografie verletzen Lehrer ihre besondere Schutz- und Obhutspflicht.
Source: Suddeutsche Zeitung October 24, 2019 16:56 UTC