Von Mirjam HauckDer Bundesgerichtshof (BGH) hat am Montag über zwei Klagen gegen Google entschieden, in denen es um das "Recht auf Vergessenwerden" ging. Die Kläger wollten, dass in der Trefferliste der Suchmaschine Links zu bestimmten negativen Online-Artikeln über sie nicht länger angezeigt werden (Az. Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, sei immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig. Der BGH hat nun entschieden, dass der Kläger auf das Löschen der Links keinen Anspruch hat. Der BGH schreibt nun, dass nach diesen Grundsätzen die Grundrechte des Klägers zurückzutreten haben hinter denjenigen der Beklagten, in diesem Fall Google.
Source: Suddeutsche Zeitung July 27, 2020 11:39 UTC