Wer berufsbedingt am Arbeitsort eine zweite Unterkunft anmietet, kann diese Unterkunftskosten im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich absetzen. Für die Unterkunftskosten hat der Gesetzgeber eine monatliche Miete von 1000 Euro als angemessen gewertet und lässt den Abzug bis zu dieser Höhe zu. Auch die Kosten für die Einrichtungsgegenstände sind im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzbar, soweit sie nicht überhöht sind. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag in Höhe von 1000 Euro pro Monat umfasst werden. Da im Urteilsfall die insgesamt angefallenen Miet- und Einrichtungskosten höher als 1000 Euro im Monat waren, ließ die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug für die Einrichtungsgegenstände nicht zu.
Source: Frankfurter Allgemeine Zeitung May 01, 2017 06:33 UTC