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Der Staat hackt mit


Die Strafprozessordnung (StPO) erlaubt ihren Einsatz in Paragraph 100 b als sogenannte Onlinedurchsuchung, Voraussetzung ist ein zuvor ergangener richterlicher Beschluss. Anschließend können die Behörden auf den gesamten Rechner der Zielperson zugreifen, das Dateisystem durchsuchen und Dokumente, Fotos oder Videos kopieren. Häufiger ist hingegen der Einsatz der sogenannten Quellentelekommunikationsüberwachung (»Quellen-TKÜ«), die im Strafrecht in Paragraph 100 a StPO geregelt ist. Zunächst hatte der Dritte Senat geurteilt, dass die Onlinedurchsuchung eines Beschuldigten ohne sein Wissen durch Paragraph 102 StPO gedeckt sei. Eigentlich sollte der Staat jedoch dafür sorgen, Schwachstellen zu schließen, um Betriebssysteme, E-Mail-Programme oder Browser seiner Bürger vor Hackerangriffen zu schützen.


Source: Junge Welt July 01, 2021 17:26 UTC



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