Um überhaupt einen ausländischen Straftäter abschieben zu können, ob minderjährig oder nicht, muss zuvor eine Ausweisungsentscheidung vorliegen. Hier gilt es, die verbreitete Verwechslung von Ausweisung und Abschiebung zu vermeiden: Wer ausgewiesen wird, verliert zwar seine Aufenthaltserlaubnis, kann aber trotzdem oft nicht abgeschoben werden. Seither können Straftäter ausgewiesen werden, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden – unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Ohnehin ist nach der geltenden Gesetzeslage für alle kriminellen Ausländer, ob minderjährig oder nicht, eine Abschiebung dann ausgeschlossen, wenn im Herkunftsland Todesstrafe oder Folter drohen oder der Abgeschobene staatenlos ist oder dies erfolgreich vortäuscht. Gesonderte Zahlen zu Abgeschobenen aufgrund von Straftaten werden nicht veröffentlicht.
Source: Die Welt January 01, 2018 23:03 UTC