Das bisher gültige Abstammungsrecht basiert auf dem naturrechtlichen Grundsatz, dass die leibliche Abstammung der maßgebende Bezugspunkt bei der rechtlichen Elternstellung sein soll. Im Zweifelsfall kann auch durch familiengerichtliche Feststellung nach einem genetischen Abstammungsgutachten die rechtliche Vaterschaft zugeordnet werden. Denn von Natur aus kann eine Ehe nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. Das kann ein Mann oder eine Frau sein, der leibliche Vater oder jede andere beliebige Person. Die Grundsätze des Abstammungsrechts in Form der Bezüge auf die leibliche Abstammung und die sozial-familiären Bindungen würden damit aufgehoben.
Source: Frankfurter Allgemeine Zeitung February 23, 2024 09:02 UTC