Beim Straftatbestand der Beihilfe zur illegalen Einreise sollten Gerichte sogenannte Schlepper und Helfer aus humanitären oder privaten Gründen nicht über einen Kamm scheren. Das verlange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, befand am Donnerstag ein Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Konkret geht es um eine Frau aus der Demokratischen Republik Kongo, die mit ihrer Tochter und einer Nichte nach Italien einreiste. Vor Gericht in Bologna wurde sie wegen Beihilfe zur illegalen Einreise angeklagt. Die Richter fragten aber beim EuGH an, ob eine solche Beihilfe nicht straffrei bleiben müsse, was das Gutachten nun bejaht.