Bisher waren diese Fahrzeuge aufgrund ihrer langsamen Geschwindigkeit von maximal 20 km/h von einer entsprechenden Versicherungspflicht ausgenommen. Demnach soll nicht nur die Versicherungspflicht, auch die Entschädigung von Verkehrsopfern bei Insolvenz eines Autoversicherer, einheitlich geregelt sein. Wer also einen Aufsitzrasenmäher, Gabelstapler oder Landmaschinen betreibt, müsste dann über eine höhere allgemeine Haftpflichtpolice oder eine Deckung über die Kfz-Versicherung verfügen. Entwarnung für PrivatbetreiberWer allerdings nur den Rasen auf seinem heimischen Grundstück mit einem Aufsitzrasenmäher bearbeitet, kann sich entspannen. Der GDV betont, dass eine höhere Versicherung nur zur Pflicht wird, wenn die betreffenden Fahrzeuge auf öffentlich zugänglichem Gelände betrieben würden.